16.1 Überbuchung bei Abflügen in der Schweiz oder von einem Flughafen in der europäischen GemeinschaftBei Abflügen von einem Flughafen in der Schweiz oder im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben Sie als Fluggast bei Überbuchungen die Rechte, die Ihnen aufgrund der Verordnung (EWG) 295/91 zustehen. Ist die EG-Verordnung 261/2004 anwendbar, richten sich Ihre Ansprüche nach dieser Verordnung.
16.1.1 Haben mehr Fluggäste eine bestätigte Reservation für einen bestimmten Flug, als Plätze zur Verfügung stehen, und lehnen wir Ihre Beförderung infolge einer Überbuchung ab aus Gründen, die wir zu vertreten haben, regeln sich Ihre Ansprüche nach den folgenden Bestimmungen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Sie haben einen korrekt ausgestellten Flugschein und wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter haben die Reservation gemäss den anwendbaren Vorschriften bestätigt;
- b. Sie haben sich zur vorgeschriebenen Zeit zum Check-in eingefunden
16.1.2 Wir können Fluggäste suchen, die gegen eine angemessene Entschädigung freiwillig auf einen Flug verzichten, für den sie eine bestätigte Reservation haben.
16.1.3 Bei der Platzzuweisung auf einem überbuchten Flug haben unbegleitete Minderjährige und kranke oder invalide Fluggäste den Vorrang. Den übrigen Fluggästen weisen wir Plätze in der Reihenfolge ihres Eincheckens für den Flug zu. Wir können für die Zuweisung der Sitze auch andere, nicht diskriminierende Kriterien verwenden.
16.1.4 Wenn Sie bei bei Abflügen aus der Schweiz oder von einem Flughafen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht mitfliegen können, haben Sie die Wahl zwischen:
- a. der Rückerstattung des bezahlten Preises für den nicht benützten Flugcoupon; oder
- b. der Umbuchung auf einen anderen Flug an den auf Ihrem Flugschein vermerkten Bestimmungsort, je nach Wahl entweder auf dem ersten erhältlichen Flug oder zu einem späteren Zeitpunkt
16.1.5 Zusätzlich haben Sie, wenn Sie nicht mitfliegen können, Anspruch auf folgende Entschädigung:
Bis zu 1500 Kilometer unter zwei Stunden: EUR 125
Bis zu 1500 Kilometer über zwei Stunden: EUR 250
Über 1500 Kilometer unter drei Stunden: EUR 200
Über 1500 Kilometer über drei Stunden: EUR 400
Über 3500 Kilometer unter vier Stunden: EUR 300
Über 3500 Kilometer über vier Stunden: EUR 600
Bei Flügen, die der EG-Verordnung 261/2004 unterstehen, gelten deren Ansätze.