Pauschalreise über Reisebüro gebucht
Wer eine Pauschalreise (Transport und Landarrangement, z.B. Hotel oder Rundreise) über ein Reisebüro gebucht hat, kann seinen Anspruch auf Rückerstattung einfacher durchsetzen, da Schweizer Recht anwendbar ist. Ist das Reisebüro wegen des Coronavirus gezwungen, die gebuchte Reise zu annullieren, ist es aufgrund des Pauschalreisegesetzes verpflichtet, dem Kunden das Geld zurückzuzahlen. Annulliert der Veranstalter die Reise vor dem Abreisetermin aus einem nicht vom Konsumenten zu vertretenden Umstand, so stehen diesem die Ansprüche nach Artikel 10 PRG zu. Nach Art. 10 PRG kann der Konsument eine wesentliche Vertragsänderung annehmen oder vom Vertrag zurücktreten.
Treten Sie wegen Corona von der Reise zurück, so haben Sie Anspruch auf schnellstmögliche Rückerstattung aller von Ihnen bezahlten Beträge (vgl. Art. 10 Abs.3 lit. c PRG). Selbstverständlich können Sie freiwillig auf die Rückzahlung verzichten und stattdessen einen Gutschein für die nächste Reise annehmen, was Ihrem Reisebüro in dieser schwierigen Zeit sicherlich hilft.
Das Parlament hat entschieden, der Reisebranche einen Zahlungsaufschub zu gewähren. Kunden können somit ihr Geld für eine nicht durchgeführte Reise erst ab Januar 2021 wieder zurückfordern. Der Zahlungsaufschub soll den Reiseunternehmen erlauben, Rückerstattungen erst dann einzuleiten, wenn sie ihrerseits die Gelder von den Fluggesellschaften, Hotels und Veranstaltern erhalten haben. Ohne diesen Zahlungsaufschub bestünde die Gefahr etlicher Konkurse. In diesem Szenario würden die Kunden das Geld mit hoher Wahrscheinlichkeit verlieren.