Der massgebende Gesetzesartikel in der Schweiz ist Art. 127 Obligationenrecht (OR), der eine Verjährungsfrist von zehn Jahren festsetzt. Sie haben, soweit der Luftbeförderungsvertrag dem schweizerischen Recht untersteht, also theoretisch ganze zehn Jahre Zeit, Ihre Entschädigung einzufordern. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Ausgleichsleistungen zu laufen.
Dennoch empfehlen wir Ihnen wärmstens, Ihren Anspruch so schnell wie möglich geltend zu machen, um Ihre Chancen auf eine Gutheissung zu erhöhen.