Verjährung von Fluggastrechten in Europa
Sie fragen sich, wie viel Zeit Sie für die Einreichung einer Entschädigungsforderung gemäss EU-Verordnung 261/2004 haben? Dies ist vom jeweiligen nationalen Recht abhängig und wird in der Verordnung selbst nicht geklärt. Wir haben die wichtigsten Fristen für Sie aufgelistet.

Lange Verjährungsfrist in der Schweiz
Der massgebende Gesetzesartikel in der Schweiz ist Art. 127 Obligationenrecht (OR), der eine Verjährungsfrist von zehn Jahren festsetzt. Sie haben, soweit der Luftbeförderungsvertrag dem schweizerischen Recht untersteht, also theoretisch ganze zehn Jahre Zeit, Ihre Entschädigung einzufordern. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Ausgleichsleistungen zu laufen.

Dennoch empfehlen wir Ihnen wärmstens, Ihren Anspruch so schnell wie möglich geltend zu machen, um Ihre Chancen auf eine Gutheissung zu erhöhen.
Unterschiedliche Fristen in anderen Staaten
Die Verjährungsfristen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sind sehr unterschiedlich und reichen von knappen zwei Monaten in Schweden zu sechs Jahren in England.

Wenn der sogenannte Erfüllungsort Ihres Fluges, d.h. der Abflugs- oder Ankunftsflughafen in der Schweiz ist, können Sie grundsätzlich auch in der Schweiz gegen ausländische Fluggesellschaften klagen. Trotzdem ist es vorstellbar, dass z.B. aufgrund der AGB das Landesrecht der Airline zum Zug kommt. Deswegen ist es am besten, wenn Sie Ihre Forderung innerhalb der Frist vom "Heimatstaat" der Airline eingeben, unabhängig davon, ob Sie ab der Schweiz geflogen sind oder nicht.