Passagierrechte während Corona gemäss EU-Verordnung 261/2004
Die EU hat hilfreiche Auslegungsleitlinien erstellt, die erklären, welche Ansprüche Sie als Fluggast während Covid-19 haben. Wir fassen für Sie die wichtigsten Punkte zusammen.
Quelle: bazl.admin.ch (06.02.2020)
Was gleich bleibt: Anspruch auf Ticketrückerstattung
Wenn die Airline Ihren Flug storniert (aus welchem Grund auch immer), können Sie wählen zwischen:

  • Ticketrückerstattung
  • Anderweitiger Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Umbuchung)
  • Anderweitiger Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt
Dies gilt immer und ändert sich auch während Corona nicht. Auch muss die Airline weiterhin Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Hotelübernachtungen am Flughafen anbieten. Dies bedeutet, dass es nicht in Ordnung ist, wenn die Airline Ihnen nur einen Gutschein anbietet, denn Sie haben gemäss EU-Verordnung Anrecht auf eine vollständige Rückerstattung Ihres Tickets.

Weitere Informationen zur Ticketrückerstattung sowie gratis Mustervorlagen zum Download für die Kommunikation mit der Airline oder Ihrem Reisebüro/Buchungsportal finden Sie hier.

Die obengenannten Optionen gelten allerdings nicht, wenn Sie den Flug selbst annullieren, weil Sie nicht reisen können oder möchten. Ob Sie trotzdem eine Rückerstattung erhalten können, hängt von der Art Ihres Flugtickets und den AGBs der Airline ab. Viele Fluggesellschaften bieten ihren Kunden infolge des Corona Virus für diese Situation Gutscheine an.
Was sich ändert: Kein Anspruch auf Entschädigung
Normalerweise hätten Sie gemäss der EU-Verordnung 261/2004 bei einer Annullation oder Verspätung von mehr als 3 Stunden Anspruch auf eine Entschädigung.
Dies gilt allerdings nicht für Stornierungen, die auf aussergewöhnliche Umstände zurückführen sind oder die mehr als 14 Tage im Voraus erfolgen. Als aussergewöhnliche Umstände gelten Ursachen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Airline alles zumutbare getan hätte, um die Annullierung zu vermeiden. Das Coronavirus stellt einen aussergewöhnlichen Grund dar. Dies gilt wenn der Flug von den Behörden untersagt wird (z.B. Grenzschliessung), aber auch wenn die Durchführung des Fluges in der Praxis nicht möglich ist.

Anders ausgedrückt: wenn die Airline Ihren Flug wegen Corona storniert, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung gemäss EU-Verordnung.